Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung: 01.01.2022
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Firma TAB Trocken- & Akustikbau Stefan Brauer, im folgenden kurz Auftragnehmer genannt, in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung, soweit die Vertragsparteien Abweichendes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers kann nur durch eine ausdrückliche einvernehmliche Vereinbarung im Einzelfall ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftraggeber sich auf seine davon abweichenden eigenen Geschäftsbedingungen beruft. Die vom Auftraggeber verwendeten Vertragsformblätter, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ähnliches sind gegenüber dem Auftragnehmer unwirksam, insbesondere gilt das Stillschweigen des Auftragnehmers zu denselben nicht als konkludente Zustimmung.
§ 2 – Vertragsabschluss
Alle Angebote, Nachträge oder Kalkulationen in Form von Leistungsverzeichnissen des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich, sofern im Einzelnen nicht etwas anderes vereinbart wurde. Eine schriftliche Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt als vereinbarte Voraussetzung. Insbesondere sind Kostenvoranschläge vom Auftragnehmer kein Angebot und freibleibend. Die Angebote des Auftragnehmers erfolgen grundsätzlich ohne technische Ausarbeitungen – insbesondere Planunterlagen, Detailzeichnungen, Massenauszüge, Dokumentationen, Prüfberichte etc. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Stornierungen nach Vertragsabschluss, werden unter Berücksichtigung des allgemeinen 14-tägigen Widerrufsrechtes, mit einem Bearbeitungsaufwand von 25% der jeweiligen Positionen berechnet.
§ 3 – Preise
Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise netto ohne weiteren Nachlass in Euro. Maßgebend sind die in dem Angebot genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern kein Skonto gesondert vereinbart wurde, wir keines gewährt. Die Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Festpreise bestätigt wurden. Ansonsten ist der Auftragnehmer berechtigt, die zum Liefertag geltenden Preise zu berechnen. Kosten aus Logistikdienstleistungen wie z.B. Beschaffungskosten, Ladezeiten, Anlieferungen, Frachtkosten, Verpackungen, Versicherungen, Mautgebühren, LKW-Frachten, LKW-Kranleistungen, LKW-Hübe, Palettierungen, Kommisionszuschläge, Sonder- und Maßanfertigungen, Energiekostenzuschlag, CO2-Steuer, etc. führen zu zuzüglichen 3% Mehrkosten (3% der Nettoabrechnungssumme). Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen. Der Auftraggeber ist zur kostenlosen Bereitstellung von Strom, Wasser, Heizung (bei Außentemperaturen unter 10° Celsius), WC, Versicherung, Bauüberwachung, Baureinigung, Auf- und Absperrdienst, Aufzugskosten etc. verpflichtet. Strom und Wasser sowie Sanitäranlagen dürfen vom Auftragnehmer im für die Leistungserfüllung notwendigen Ausmaß auf Kosten des Auftraggebers entnommen bzw. benutzt werden. Bei nicht veranschlagten Arbeiten erfolgt die Berechnung nach Lohnstunden, des zum Zeitpunkt der vertraglichen Ausführung geltenden Stundensatzes des Auftragnehmers. Hinzu kommen etwaige Fahrtkosten. Das verbrauchte Material wird zu Tagespreisen berechnet.
§ 4 - Mehrkosten
Mehrkosten, die dem Auftraggeber infolge von Verzögerungen entstehen und in der Spähre des Auftraggebers liegen – wie insbesondere nicht rechtzeitig fertig gestellte Vorarbeiten, Nichtbefahrbarkeit der Zufahrtswege, fehlende erforderliche behördliche Bewilligungen, vom Auftraggeber nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte technische Klarstellungen – hat der Auftraggeber zu tragen und dem Auftragnehmer gegen Rechnung zu erstatten. Die entstandenen Mehrkosten werden dem Auftraggeber gesondert oder im Zusammenhang mit einer Teil- oder Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben davon unberührt. Zu den Mehrkosten zählen auch der jeweilige Schutz von bewohnten Objekten vor der Leistungsausfühung durch den Auftraggeber. Damit verbundene Kosten obliegen dem Auftraggeber, es sei denn der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit damit verbundenen Schutzmaßnahmen, welche zusätzlich vergütet und berechnet werden.
§ 5 – Termine, Fristen, Verzögerungen
Alle Termine sind einvernehmlich schriftlich festzuhalten. Alle Fristen gelten erst ab technischer und kaufmännischer Klarstellung. Im Falle von vom Auftragnehmer zu vertretener Verzögerungen des Arbeitsbeginns ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag nach erfolgloser Nachfristsetzung erst nach einer Terminüberschreitung von mehr als acht Wochen berechtigt. Zudem haftet der Auftragnehmer nicht für Verzögerungen aufgrund unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände wie z.B. höherer Gewalt, behördlichem Eingriff und Verbot, hersteller- und lieferantenbedingte Transport- und Verzollungsverzüge, Transportschaden, Energie- und Rohstoffmangel sowie Arbeitskonflikt. Diese Haftungsbefreiung gilt auch dann, wenn Verzögerungen bei Sub- oder Lieferanten sowie Zulieferer eintreten.
§ 6 – Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern es nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers durch eine gesonderte Vereinbarung umfasst ist, im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen, bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken, insbesondere a) einen ausreichenden Lagerplatz zur Lagerung von Material und Bauteilen zur Verfügung zu stellen b) eine trockene Baustelle zur Verfügung zu stellen c) zu gewährleisten, dass vor dem vereinbarten Baubeginn alle erforderlichen und behördlichen Genehmigungen vorliegen d) eine ausreichende technische Klarstellung aller Ausschreibungen, Bestellungen, Aufträge etc., rechtzeitig und umfassend zu gewährleisten e) sich über den Vertragsgegenstand betreffend die technischen Richtlinien, Normen, Prüfzertifikate, Verarbeitungsrichtlinien etc., ausreichend und letztaktuell zu informieren f) sämtliche Zufahrtswege, insbesondere für LKWs und weitere Lieferfahrzeuge (je nach Auftragspositionen), zur Verfügung zu stellen.
§ 7 – Urheberrecht
Der Auftragnehmer ist Urheber und Eigentümer sämtlicher vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellter und erstellter technischer Unterlagen sowie des Know-hows. Unterlagen dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch an unbevollmächtigte Dritte in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht werden. Konstruktionsänderungen, produktionsbedingte Farbabweichungen etc. ohne Beeinträchtigung der Funktionen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
§ 8 – Teilleistungen
Vereinbart wird, dass Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer auch in Teilleistungen erbracht werden kann, unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständig (be)nützbare Teilleistung handelt.
§ 9 – Abnahme, Mängel
Etwaige Mängel bei Lieferung und Leistung sind schriftlich im Abnahmeprotokoll festzuhalten, das sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist. Sollte bei Übergabe ein Abgabeprotokoll nicht ausgefertigt werden, sollten Mängel in einem solchen nicht angeführt worden sein oder sollte innerhalb von fünf Tagen nach Abnahme eine spezifizierte Mängelrüge beim Auftragnehmer nicht eingegangen sein, so gilt die Lieferung/Leistung als in mangelfreiem Zustand abgenommen. Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Der Beginn der Nutzung steht der Abnahme gleich. Im Fall reiner Warenlieferung hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich bei Anlieferung am Bestimmungsort zu übernehmen. Im Fall, dass der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt die Ware mit der Ablieferung am Bestimmungsort als übernommen. Liegen zur Zeit der Abnahme noch unerhebliche Mängel vor, wird dadurch der Beginn der Gewährleistungsfrist nicht verschoben. Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Schäden, welche durch höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, anderer äußerer Einwirkungen etc. verursacht wurden. Um die Gewährleistung beanspruchen zu können, muss der Auftraggeber unverzüglich schriftlich den Auftragnehmer von auftretenden Mängeln in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Rückgriffsrechte gegen Dritte durchzusetzen. Geringfügige Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung, insbesondere im Zuge technischer Weiterentwicklung berechtigen nicht zur Reklamation. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf groben Verschulden des Auftragnehmers unter vorheriger Anzeige. Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die gelieferte Ware bestimmungs- und ordnungsgemäß verwendet wurde. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die Beschädigung von Bauteilen durch andere am Bau beteiligte Handwerker. Diese gehen zu Lasten des Bauherrn. Nicht fachgerecht ausgeführte Vorarbeiten von Fremdfirmen oder weiterführende Arbeiten durch solche schließen jeden Gewährleistungsanspruch dem Auftragnehmer gegenüber aus.
§ 10 – Nachlieferung, Minderung, Wandlung
Im Falle eines Mangels hat der Auftraggeber ausschließlich Anspruch auf Nachlieferung des Fehlenden und auf Nachbesserung. Erst nach fehlgeschlagener Nachbesserung mit angemessener Nachfristsetzung hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Wandlung des Vertrages, wenn es sich um einen im Wesentlichen unbehebbaren Mangel handelt, der die Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes ausschließt. Ein Anspruch auf Preisminderung ist ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 11 – Schadensersatz
Für Schäden, die im Zuge der Erfüllung des Vertrages entstehen, haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Auftragnehmer selbst oder seine Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden wie entgangener Gewinne.
§ 12 – Vertragsstrafen
Solange der Auftragnehmer in der ihm einzuräumenden, angemessenen Nachfrist seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, ist ein etwaiger Anspruch des Auftraggebers auf eine vereinbarte Vertragsstrafe ausgeschlossen.
§ 13 – Erfüllungsgehilfen
Bedient sich der Auftraggeber eines Architekten oder eines anderen Erfüllungsgehilfen, so haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer für diese Person(en) wie für sein eigenes Verschulden. Bei Schäden, die aufgrund des Zusammenwirkens durch den Auftragnehmer mit Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers entstehen, hat der Auftraggeber sich das Verschulden von Erfüllungsgehilfen, unabhängig davon, für welchen Bereich diese beauftragt waren, wie sein eigenes anrechnen zu lassen. Beim Mitverschulden von Erfüllungsgehilfen reduziert sich die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber im Umfang des Mitverschulden.
§ 14 – Zahlungen
Soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Zahlungsfrist von 7 Kalendertagen ab Rechnungslegung ohne jeglichen Abzug als vereinbart. Eine Skontovereinbarung muss gesondert, beispielsweise im Auftrag, geregelt sein, die Skontogewährung setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Zahlung rechtzeitig und vollständig leistet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Eingehen des geschuldeten Betrages beim Auftragnehmer maßgeblich. Der Skontoabzug ist ebenso nur dann zulässig, wenn alle vereinbarten Teilzahlungen pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeiten geleistet werden. Erfolgt auch nur eine Teilzahlung nicht fristgerecht, entfällt die vereinbarte Skontobegünstigung für sämtliche – auch bereits geleisteten – Zahlungen.
§ 15 – Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen bzw. der Vertragserfüllung. Bei Zahlungsverzug werden unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche Zinsen in Höhe vom aktuellen Prozentsatz über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank berechnet. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen tritt Verzug ein, wenn der Auftragnehmer auch nur mit einer Rate in Verzug gerät. In diesem Falle ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorauskasse durchzuführen. Mahngebühren des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung der Leistung auch hinsichtlich der Teilleistung trotz Nachfristsetzung von mindestens sieben Kalendertagen in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von seinem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Der Auftragnehmer ist dann ohne Verpflichtung zur Erbringung der vereinbarten Lieferung/Leistung so lange befreit, wie der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Zahlungsverzug berechtigt den Auftragnehmer auch gelieferte Waren unverzüglich zurückzuholen und die damit verbundenen Kosten zzgl. 8 % Verwaltungsaufwand zu verrechnen. Die Zustellung von Teilrechnungen und Rechnungen erfolgt ausschließlich digital via eMail. Bei Erreichen eines eingerichteten Kundenlimits für Auftragsvolumen sind wir berechtigt, bis zum vollständigen Ausgleich der Schuld die Arbeit einzustellen, den Vertrag zu kündigen oder kommende Aufträge nur gegen Vorkasse auszuführen.
§ 16 – Vertragsbeendigung
Der Auftragnehmer ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn a) über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. ein darauf Bezug habender Antrag mangels Kosten deckenden Vermögens abgewiesen wird b) der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner finanziellen Leistungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät und zwar der Gestalt, dass nach Eintreten der Fälligkeit und schriftlicher Anmahnung unter Setzung einer siebentägigen Nachfrist nach Ablauf dieser Nachfrist der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung dennoch nicht Folge leistet. Wird das Vertragsverhältnis auch aufgrund leichter Fahrlässigkeit des Auftraggebers aufgelöst, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber als Ersatz die gesamte Auftragssumme verlangen, ungeachtet der Ersparnis des Auftragnehmers. Dies gilt ebenso für einen berechtigten Rücktritt des Auftragnehmers.
§ 17 – Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Auftraggebers im Eigentum des Auftragnehmers. Nicht bezahlte Ware darf ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verarbeitet noch veräußert oder benutzt werden. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers bleiben trotz Einbau in ein Gebäude oder in Gebäudeteile stets selbstständiger Bestandteil und sind nicht dem rechtlichen Schicksal jenes Gebäudes/Grundstückes unterlegen, in/auf dem diese eingebaut sind. Im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet der Auftraggeber auf den Einwand der mangelnden Sonderrechtsfähigkeit. Es gilt als vereinbart, dass Sonderrechtsfähigkeit besteht. Vor Eigentumsübergang und vollständiger Einlösung sämtlicher Verbindlichkeiten aus dem Vertrag ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Nicht bezahlte Ware darf ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verarbeitet noch veräußert oder benutzt werden.
§ 18 – Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Pirna bzw. das Landgericht Dresden- Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmung nicht ihre Gültigkeit.
§ 19 – Vertragsänderung, Salvatorische Klausel
Änderungen und oder Ergänzungen des Vertrages und sämtlicher Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich mit dem Auftragnehmer vorgenommen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, so wird der Vertrag im übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird vielmehr durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung(en) rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am Nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.